Post: #219
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen,soweit dieser Bescheid einem Verwaltungsakt ändert oder ersetzt,gegen den ein zulässiger Einspruch oder( nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens .Der Einspruch ist bei der Familienkasse Sachsen mit sitz in Chemnitz schriftlich einzureichen,dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.Die Frist für die Einlegung eines Einspruch beträgt Monat.Sie beginnt mit Ablauf des Tages,an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw.bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe Post als bewirkt,es sei denn,dass der Bescheid
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Bitte beachten Sie die beigefügten Erläuterungen und Hinweise zum Bescheid.
Możesz mi napisać o jakie dokumenty mam go poprosić ?
Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen,soweit dieser Bescheid einem Verwaltungsakt ändert oder ersetzt,gegen den ein zulässiger Einspruch oder( nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens .Der Einspruch ist bei der Familienkasse Sachsen mit sitz in Chemnitz schriftlich einzureichen,dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.Die Frist für die Einlegung eines Einspruch beträgt Monat.Sie beginnt mit Ablauf des Tages,an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw.bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe Post als bewirkt,es sei denn,dass der Bescheid
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Bitte beachten Sie die beigefügten Erläuterungen und Hinweise zum Bescheid.
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